FAQ

HÄUFIG GESTELLE FRAGEN

Auf dieser FAQ Seite finden Sie häufig gestellte Fragen und Antworten zu den Themen CE-Kennzeichnung, Maschinensicherheit, PL-Verifikation und technische Dokumentation. Ziel dieser FAQ Seite ist es, Antworten auf grundlegende Fragen zu geben und dadurch Mehrwert für Sie zu schaffen. Dieses Wissen kann helfen, ein besseres Verständnis für dieses komplexe Themengebiet zu erlangen.

Ein Lastaufnahmemittel benötigt dann eine CE-Kennzeichnung, wenn dieses in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie fällt. Dies ist abhängig vom Verwendungszweck. Wenn das Lastaufnahmemittel zum Ergreifen einer Last dient und zwischen Maschine und Last oder an der Last selber angebracht wird oder dazu dient integraler Bestandteil der Last zu werden, fällt das Lastaufnahmemittel in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Es kommt auf den Verwendungszweck sowie die konstruktive Gestaltung der Vorrichtung an. Enthält die Vorrichtung elektrische, pneumatische oder hydraulische Komponenten fällt die Vorrichtung in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie, da nicht ausschließlich die unmittelbar menschliche Kraft zum Einsatz kommt. In Abhängigkeit von der Verwendung kann es sich nun um eine unvollständige Maschine oder eine auswechselbare Ausrüstung handeln. Unvollständige Maschinen erhalten keine eigene CE-Kennzeichnung, während auswechselbare Ausrüstungen eine CE-Kennzeichnung erhalten müssen. Fällt die Vorrichtung hingegen nicht in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie, gelten die Anforderungen des Produktsicherheitsgesetztes – ProdSG.

Ob eine Treppe, ein Treppenpodest oder eine Arbeitsbühne mit dem CE-Kennzeichen versehen werden muss, hängt maßgeblich vom Einsatzort und dem Verwendungszweck ab. In Abhängigkeit vom Anwendungsfall fällt die Treppe in den Geltungsbereich verschiedener EU-Richtlinien und Gesetze. Die nachfolgende Tabelle ermöglicht einen ersten Überblick.

FallEinsatzort/ VerwendungszweckKategorieZutreffende Richtlinie/ NormCE-KennzeichnungErforderliche Technische Dokumentation
01Treppen als ortsfeste Zugänge zu Maschinen und AnlagenUnvollständige MaschineRL 2006/42/EGEN 14122NEINRisikobeurteilung Montageanleitung EG-Einbauerklärung
02Treppen, die in Gebäude bzw. Bauwerke eingebaut werdenBauprodukt (Eigenständiges Bau- und Tragwerk)BauProdV EN 1090-1 EN 14122JARisikobeurteilung Montageanleitung Leistungserklärung
03Treppen, mobil/ nicht ortsfestArbeitsmittel im Sinne des ProdSGProdSG EN 14122NEINRisikobeurteilung Gebrauchsanleitung Herstellererklärung

In der Praxis ist eine eindeutige Abgrenzung zwischen Bauprodukteverordnung und dem Anlagen- und Maschinenbau nicht immer einfach. Das VDMA-Einheitsblatt 24408-1 unterstützt bei der Bewertung. Im Dokument ist die Abgrenzung verfahrenstechnischer Anlagen und Maschinen vom Geltungsbereich der europäischen Bauprodukteverordnung (EU) Nr. 305/2011/EU beschrieben.

Der Hersteller muss die dokumentierten Unterlagen, die während des EG-Konformitätsbewertungsverfahrens erstellt werden für Marktaufsichtsbehörden vorhalten und auf Verlangen vorlegen. Die relevanten Dokumente die hierzu gehören sind:

  • Allgemeine Beschreibung der Maschine/ des Produkts,
  • Eine Auflistung der angewendeten Normen und sonstigen technischen Spezifikationen,
  • Liste der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen, die für die Maschine/ das Produkt berücksichtigt wurden,
  • Übersichts- und vollständige Detailzeichnungen
  • Schaltpläne und Versuchsberichte
  • Vollständige Unterlagen zur Risikobeurteilung
  • Ein Exemplar der Original-Betriebsanleitung der Maschine/ des Produkts
  • Reparatur- und Ersatzteillisten
  • Eine Kopie der EG-Konformitätserklärung
  • Zuliefererdokumentation
  • Mess- und Inbetriebnahmeprotokolle
  • Prüfergebnisse und Ergebnisse aus Qualitätskontrollen

“Ortsfeste” Zugänge sind solche, die so montiert sind (zum Beispiel durch Schrauben, Muttern, Schweißen), dass sie nur mit Werkzeugen entfernt werden können. Beispiele für ortsfeste Zugänge, die Bestandteil einer Maschine oder Anlage sind, sind Arbeitsbühnen, Laufstege und Leitern. Die harmonisierten Normen der EN ISO 14122-Reihe konkretisieren die Anforderungen der MRL an ortsfeste Zugänge. Die Normenreihe gilt dabei sowohl für stationäre als auch für mobile Maschinen, bei denen ortsfeste Zugänge erforderlich sind.

Ortsfeste Zugänge an maschinellen Anlagen fallen in den Geltungsbereich der Maschinenrichtlinie und gelten als unvollständige Maschine. Damit erhalten ortsfeste Zugänge keine CE-Kennzeichnung, jedoch ist ein Konformitätsbewertungsverfahren für die unvollständige Maschine gemäß MRL durchzuführen. Die harmonisierten Normen der EN ISO 14122-Reihe beschreiben allgemeine Anforderungen für den Zugang zu stationären Maschinen und geben Anleitung zur richtigen Wahl der Zugänge, wenn der erforderliche Zugang zu der stationären Maschine nicht direkt vom Boden oder von einer Ebene aus möglich ist.

Produkte benötigen eine eindeutige und vollständige Kennzeichnung. Auf dem Typenschild müssen in Abhängigkeit von der zutreffenden EU-Richtlinie verschiedene Pflichtangaben stehen. Nach Maschinenrichtlinie sind dies für ortsfeste Maschinen folgende Inhalte:

  • Firmenname und vollständige Anschrift des Herstellers
  • Bezeichnung der Maschine
  • CE-Kennzeichnung
  • Baureihen- oder Typbezeichnung
  • Ggf. Seriennummer
  • Baujahr
  • Weitere wichtige Daten entsprechend der angewendeten Normen

Die Maschinenrichtlinie verlangt in Anhang I Ziffer 1.7.4 das „Beilegen“ einer Betriebsanleitung: „Jeder Maschine muss eine Betriebsanleitung in der oder den Amtssprachen der Gemeinschaft des Mitgliedstaats beiliegen, in dem die Maschine in Verkehr gebracht und/oder in Betrieb genommen wird.“ – Weitere Formerfordernisse sind im Gesetz nicht definiert.​ Die MRL wird aktuell jedoch einer Revision unterzogen und liegt im Entwurf vor. Schwerpunkte dieser Überarbeitung sind die Themen Digitalisierung und Künstliche Intelligenz. Gemäß diesem Entwurf sollen Maschineninformationen, wie z.B. Betriebsanleitungen, auch digital bereitgestellt werden können.

In der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG gibt es keine Anforderung, dass der Dokumentationsbevollmächtigte beim Herstellerunternehmen beschäftigt sein muss. Somit steht es dem Hersteller grundsätzlich frei, wen er mit dieser Aufgabe beauftragt, sofern es sich um eine juristische Person handeln. Die Maschinenrichtlinie legt jedoch fest, dass Name und Anschrift der bevollmächtigten Person angegeben werden müssen und dass die juristische Person in der Europäischen Gemeinschaft ansässig sein muss.

Zum Umfang der technischen Dokumentation gehören i.d.R. sämtliche Konstruktions- und Berechnungsunterlagen, Versuchsberichte, Risikobeurteilungen, Zeichnungen und CAD-Daten, Fertigungsunterlagen, Prüf- und Inbetriebnahmeprotokolle, Performance Level Verifikationsprotokoll, usw.

Die Pflicht zur Erstellung von technischer Dokumentation ist gesetzlich verankert. EU-Richtlinien und nationale Gesetze fordern vom Hersteller, dem Produkt Informationen beizulegen, die Informationen zu einer sicheren Verwendung enthalten (bspw. Produktsicherheitsgesetz (ProdSG)).

Haben Sie keine Antwort auf Ihre Fragen gefunden? Sie brauchen Hilfe oder suchen nach weiteren Informationen? Nehmen Sie Kontakt zu uns auf. Gerne helfen wir Ihnen bei der Lösung Ihres Problems.

HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Die Inhalte dieser Seite sind nach bestem Wissen und Kenntnisstand erstellt worden und werden kostenfrei zur Verfügung gestellt. Die FAQs basieren auf bei der Veröffentlichung geltenden Gesetzen, Normen und Richtlinien. Normen, Richtlinien und Gesetze können sich verändern. Daher können FAQs veralten und nicht mehr dem aktuellen Stand von Gesetzen, Normen und Richtlinien entsprechen.

Die FAQs dienen ausschließlich der generellen Information und ersetzen keine qualifizierte Beratung. Sie stellen keine Beratung juristischer oder anderer Art dar und sollen auch nicht als solche verwendet werden. Wir übernehmen keine Haftung von Handlungen, die auf Grundlage des auf dieser Seite enthaltenen Informationsmaterials unternommen werden. Weitere Informationen zum Haftungsausschluss finden Sie auch in unserem Impressum.