AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge zwischen der Ingenieurbüro Leimkühler GmbH, Niedersachsenstr. 12, 49124 Georgsmarienhütte (nachfolgend „Ingenieurbüro Leimkühler“ oder „Leimkühler“) und seinen Kunden über Beratungs‑, Ingenieur‑, Geschäftsprozessberatungs‑ und Schulungsleistungen.
  2. Die AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich‑rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern werden auf Grundlage dieser AGB nicht geschlossen.
  3. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn Leimkühler seiner Geltung ausdrücklich in Textform zustimmt. Dies gilt auch dann, wenn Leimkühler Leistungen in Kenntnis entgegenstehender Bedingungen des Kunden vorbehaltlos erbringt.
  4. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Parteien, ohne dass erneut ausdrücklich auf sie hingewiesen werden muss, sofern sie bei Abschluss des jeweiligen Vertrages in seiner aktuellen Fassung bekannt gemacht wurden oder dem Kunden bekannt sein mussten. Sie gelten auch rückwirkend für die bisherigen Verträge, sofern im Einzelfall keine abweichenden Regelungen getroffen wurden.
  5. Ändert sich die Rechtslage nach Abgabe der abschließenden fachlichen Äußerung, so ist Leimkühler nicht verpflichtet, den Kunden auf Änderungen oder sich daraus ergebende Folgerungen hinzuweisen. Neuerungen werden eingearbeitet, soweit sie spätestens einen Monat vor Abgabe der abschließenden fachlichen Äußerung in der Fachzeitliteratur veröffentlicht wurden.
  6. Die Berücksichtigung ausländischen Rechts bedarf der ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.

§ 2 Vertragsgegenstand und Leistungsarten

  1. Leimkühler erbringt insbesondere folgende Leistungen:
    • technische Beratung und Ingenieurleistungen im Bereich Maschinen‑ und Anlagensicherheit,
    • Beratung zu Arbeitssicherheit und betrieblichen Sicherheitskonzepten,
    • Beratung und Analyse von Geschäftsprozessen, insbesondere in technisch geprägten Unternehmen (Geschäftsprozessberatung),
    • Erstellung und Prüfung technischer Dokumentationen, Risikobeurteilungen, Gutachten und Konzepte,
    • Unterstützung bei Konformitäts- und Bewertungsverfahren (z. B. im Zusammenhang mit CE‑Prozessen),
    • Projektleitung, Projektkoordination und Schnittstellenmanagement,
    • Durchführung von Schulungen, Workshops, Seminaren, Webinaren und vergleichbaren Weiterbildungsformaten.
  2. Art, Umfang und Inhalt der konkreten Leistungen ergeben sich aus dem jeweiligen Auftrag (als Abrufberatung oder als Projekt) von Leimkühler, der Leistungsbeschreibung und etwaigen ergänzenden Vereinbarungen in Textform.
  3. Vertragsart (Dienst‑/Werkvertrag): Sofern im Angebot nicht ausdrücklich etwas anderes angegeben ist, erbringt Leimkühler seine Leistungen als Dienstleistungen im Sinne der §§ 611 ff. BGB (Dienstvertrag). Gegenstand des Auftrages ist die vereinbarte Leistung, nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg. Der Auftrag wird nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Berufsausübung ausgeführt. Ein werkvertraglich geschuldeter Erfolg (z. B. die Erstellung eines bestimmten Dokuments als „fertiges Werk“ oder ein verbindlich zugesichertes Projektergebnis) wird nur dann geschuldet, wenn dies im Angebot oder Vertrag ausdrücklich als Werkleistung bezeichnet und entsprechend konkret beschrieben ist.
  4. Leimkühler ist berechtigt, zur Erbringung der in Ziffer 2.1 genannten Leistungen neben eigenen Mitarbeitenden auch externe, auf bestimmte Fachgebiete spezialisierte Dienstleister einzusetzen (z. B. für Explosionsschutz, Brand‑ und Sicherheitskonzepte, funktionale Sicherheit besonderer Technologien, OT‑/IT‑Security und Cybersecurity, FMEA/FME(R)A sowie Fachübersetzungen). Leimkühler bleibt in jedem Fall alleiniger Vertragspartner des Kunden und verantwortet die kooperative Leistungserbringung gegenüber dem Kunden. Die Haftungsregelungen dieser AGB gelten entsprechend auch zugunsten und zulasten der von Leimkühler eingesetzten Erfüllungsgehilfen

§ 3 Vertragsabschluss

  1. Die Darstellung von Leistungen in Unterlagen, Präsentationen oder auf der Internetseite von Leimkühler stellt kein verbindliches Angebot zum Abschluss eines Vertrages dar, sondern eine unverbindliche Aufforderung an den Kunden, ein Angebot abzugeben.
  2. Der Kunde kann ein Leistungsangebot mündlich, telefonisch, schriftlich oder in Textform (z. B. per E‑Mail) anfordern. Auf dieser Grundlage erstellt Leimkühler in Textform ein individuelles Angebot für einen Auftrag.
  3. Der Vertrag kommt zustande, indem der Kunde ausdrücklich die Annahme des verbindlichen Angebots von Leimkühler erklärt (z. B. Gegenzeichnung, E‑Mail‑Bestätigung) oder Leimkühler die Annahme eines Angebots des Kunden in Textform oder durch Beginn der Ausführung der Leistung erklärt.
  4. Soweit Leimkühler ein Angebot befristet hat, erlischt das Angebot nach Ablauf dieser Frist automatisch, ohne dass es einer gesonderten Erklärung bedarf.
  5. Ein Vertrag über Beratungsleistungen (Abrufberatung oder Projekt) kommt auch dann zustande, wenn der Kunde telefonisch, per Videokonferenz, E‑Mail oder auf anderem elektronischem Weg eine fachliche Auskunft oder Einschätzung anfordert und Leimkühler diese Auskunft erteilt. Solche Auskünfte stellen Beratungsleistungen dar und sind kostenpflichtig, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird. Die Vergütung richtet sich nach Ziffer 7 dieser AGB.

§ 4 Aufklärungspflicht des Kunden

  1. Der Kunde wird dafür sorgen, dass Leimkühler ohne besondere Aufforderung alle für die Ausführung des Auftrages notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorgelegt werden und ihr von allen Vorgängen und Umständen Kenntnis gegeben wird, die für die Ausführung des Auftrages von Bedeutung sein können. Dies gilt auch für die Unterlagen, Vorgänge und Umstände, die erst während der Tätigkeit von Leimkühler bekannt werden.
  2. Auf Verlangen von Leimkühler hat der Kunde die Vollständigkeit der vorgelegten Unterlagen und der gegebenen Auskünfte und Erklärungen in einer von Leimkühler formulierten schriftlichen Erklärung zu bestätigen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden, Abnahme

  1. Der Kunde benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner, der befugt ist, verbindliche Erklärungen im Rahmen des Projektes abzugeben und Entscheidungen zu treffen. Änderungen der Ansprechpartner teilt der Kunde unverzüglich mit.
  2. Der Kunde stellt alle zur ordnungsgemäßen Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen und Daten vollständig, richtig und rechtzeitig zur Verfügung. Hierzu können insbesondere technische Unterlagen, Zeichnungen, Risikoanalysen, organisatorische Informationen, Prozessbeschreibungen sowie Zugang zu Anlagen und relevanten Systemen gehören.
  3. Soweit für die Auftragsdurchführung erforderlich, gewährt der Kunde Leimkühler und dessen Mitarbeitenden bzw. eingesetzten Dritten den notwendigen Zugang zu seinen Betriebsstätten, Anlagen und IT‑Systemen im vereinbarten Umfang.
  4. Erfüllt der Kunde seine Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß und entstehen dadurch Verzögerungen, Mehraufwand oder Mehrkosten, ist Leimkühler berechtigt, die hierdurch entstehenden zusätzlichen Aufwände und Kosten gesondert nach den vereinbarten oder – mangels Vereinbarung – angemessenen Sätzen abzurechnen. Vereinbarte Termine verschieben sich in diesem Fall angemessen.
  5. Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die im Rahmen des Projekts erarbeiteten Empfehlungen, Hinweise und Ergebnisse auf Vereinbarkeit mit seinen betrieblichen Gegebenheiten zu prüfen und eigenverantwortlich über deren Umsetzung zu entscheiden.
  6. Die Abnahme der Leistungen von Leimkühler erfolgt durch schriftliche Bestätigung seitens des Kunden.  Erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Übersendung der Freigabeunterlagen keine schriftliche oder in Textform erklärte Abnahme und werden innerhalb dieser Frist auch keine wesentlichen Mängel gerügt, gilt die Leistung als abgenommen, spätestens mit Nutzung des Werks. Die Parteien verzichten hiermit im Übrigen auf die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung für die Vergütung

§ 6 Annahmeverzug und unterlassene Mitwirkung des Kunden

  • Kommt der Kunde mit der von Leimkühler angebotenen Leistung in Verzug oder unterlässt der Kunde eine ihm nach Abschnitt 5 oder sonst wie obliegende Mitwirkung, so ist Leimkühler zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt. Unberührt bleibt der Anspruch von Leimkühler auf Ersatz der ihr durch den Verzug oder die unterlassene Mitwirkung des Kunden entstandenen Mehraufwendungen sowie des verursachten Schadens, und zwar auch dann, wenn Leimkühler von dem Kündigungsrecht keinen Gebrauch macht.

§ 7 Vergütung, Abrechnung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung der Leistungen von Leimkühler richtet sich nach dem jeweiligen Auftrag. Sie kann als Festpreis, Tagessatz, Stundensatz oder Kombination hieraus vereinbart werden.
  2. Abrechnung nach Aufwand, Festpreisangebote: Sofern im Angebot nichts anderes angegeben ist, gibt Leimkühler den voraussichtlichen Zeit‑ und Kostenaufwand auf Basis einer fachlichen Einschätzung an. Diese Angaben sind kalkulatorische Schätzwerte und stellen keinen Festpreis dar. Ein Festpreis (Pauschalpreis) ist nur dann vereinbart, wenn er im Angebot ausdrücklich als solcher bezeichnet ist (z. B. „Festpreis“, „Pauschalpreis“). Fehlt eine solche ausdrücklich als Festpreis gekennzeichnete Bezeichnung, erfolgt die Abrechnung stets nach tatsächlich angefallenem Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen, auch wenn im Angebot Richtwerte oder Schätzungen für den Gesamtaufwand genannt sind.
  3. Sofern eine Abrechnung nach Aufwand vereinbart ist, führt Leimkühler Stundennachweise oder Projektberichte, die der Abrechnung zugrunde gelegt und der Rechnung beigefügt werden. Einwände sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Abrechnung schriftlich oder in Textform geltend zu machen.
  4. Reisekosten, Übernachtungskosten, Spesen sowie sonstige projektbezogene Auslagen, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen, werden dem Kunden – sofern nicht anders vereinbart – gesondert nach tatsächlichem Aufwand in Rechnung gestellt.
  5. Sämtliche Preisangaben verstehen sich netto, zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.
  6. Soweit im Angebot oder in der Rechnung nichts anderes bestimmt ist, sind Rechnungen ohne Abzug innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
  7. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ist Leimkühler berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  8. Leimkühler ist berechtigt, bei längeren Projekten Abschlagszahlungen entsprechend dem Leistungsfortschritt oder nach vereinbarten Meilensteinen zu verlangen.
  9. Der Kunde ist zur Aufrechnung nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen berechtigt. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Kunden nur zu, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
  10. Abrufberatung / Kurzberatung
    • (1) Sämtliche fachlichen Auskünfte und Empfehlungen von Leimkühler an den Kunden sind kostenpflichtige Beratungsleistungen, sofern nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird.
    • (2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, erfolgt die Abrechnung nach tatsächlich angefallenem Zeitaufwand zu den jeweils gültigen Stundensätzen gemäß der aktuellen Preisliste von Leimkühler. Die aktuelle Preisliste kann vom Kunden jederzeit angefordert werden und wird auf Wunsch vor Aufnahme der Abrufberatung zur Verfügung gestellt.
    • (3) Die kleinste abrechenbare Einheit beträgt eine Viertelstunde. Angefangene Viertelstunden werden pauschal auf volle Viertelstunden aufgerundet. Dies gilt auch dann, wenn die tatsächliche Gesprächsdauer geringer ist, da regelmäßig Vor‑ und Nachbereitungszeiten anfallen.
    • (4) Leimkühler führt über Abrufberatungen Stundennachweise. Abgerechnet wird, sobald der kumulierte Wert der abgerechneten Zeiten den Betrag eines vollen Tagessatzes gemäß jeweils gültiger Preisliste erreicht hat oder mit Ablauf eines Kalendermonats – je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
  11. Optionale Rahmenverträge für laufende Beratungsleistungen
    • (1) Für wiederkehrende oder häufige Abrufberatungen nach Ziffer 7.10. können die Parteien einen gesonderten Rahmenvertrag überlaufende Beratungsleistungen schließen. In einem solchen Rahmenvertrag werden insbesondere Leistungsumfang, Stundensätze, Abrechnungsturnus, etwaige Kontingente und weitere Einzelheiten geregelt.
    • (2) Soweit ein Rahmenvertrag abgeschlossen wird, gehen dessen Regelungen den Bestimmungen dieser AGB bei Widersprüchen vor; im Übrigen gelten diese AGB ergänzend. Auf den jeweils abzuschließenden Rahmenvertrag wird im Angebot bzw. in der Auftragsbestätigung ausdrücklich Bezug genommen.

§ 8 Entwürfe, Dokumente und Bearbeitungsstufen

  1. Soweit Leimkühler für den Kunden Dokumente erstellt (z. B. Betriebs‑ und Gebrauchsanleitungen, Risikobeurteilungen, Sicherheitskonzepte, Prozessdokumentationen, Schulungsunterlagen), erfolgt die Erstellung zunächst auf Basis der vom Kunden bereitgestellten Informationen und Unterlagen.
  2. In der Angebotskalkulation sind – sofern im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird – Erstentwurf und zwei Bearbeitungsstufen (Iterationsschleifen) für die Überarbeitung von Entwürfen enthalten:
  3. (1) Erstellung eines ersten Entwurfs durch Leimkühler,
  4. (2) Überarbeitung dieses Entwurfs auf Grundlage einer gebündelten Rückmeldung des Kunden,
  5. (3) abschließende zweite Überarbeitung in angemessenem Umfang zur Einarbeitung verbleibender Anpassungswünsche.
  6. Der Kunde stellt sicher, dass Rückmeldungen zu Entwürfen möglichst gebündelt und koordiniert erfolgen. Weitere Änderungs- und Ergänzungswünsche des Kunden, zusätzliche Iterationsschleifen (über die in Ziffer 8.2. beschriebenen zwei Schleifen hinaus) oder grundlegende konzeptionelle Änderungen gelten als Mehrleistungen und werden nach Aufwand gemäß den vereinbarten Stundensätzen gesondert abgerechnet.
  7. Änderungen, die auf nachträglichen oder geänderten fachlichen oder organisatorischen Vorgaben des Kunden beruhen (z. B. Änderung des Produktkonzepts, anderer Zielmarkt, neue interne Vorgaben), gelten ebenfalls als Mehrleistungen und werden nach Aufwand vergütet.

§ 9 Leistungsänderungen, Termine und höhere Gewalt

  1. Änderungswünsche des Kunden hinsichtlich Umfangs oder Inhalt der Leistungen sind Leimkühler unverzüglich mitzuteilen. Leimkühler prüft, ob und zu welchen Konditionen die Änderungen möglich sind, und unterbreitet dem Kunden ein angepasstes Angebot. Bis zur Annahme eines solchen Änderungsangebots durch den Kunden arbeitet Leimkühler auf Basis der bisherigen Vereinbarung weiter.
  2. Vereinbarte Termine und Fristen sind unverbindliche Planwerte, es sei denn, sie werden ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Verbindliche Termine setzen voraus, dass alle zur Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkungshandlungen des Kunden rechtzeitig und vollständig erbracht wurden. Hält Leimkühler Termine als unverbindliche Planwerte nicht ein, kann der Kunde Leimkühler eine angemessene Frist zur Erbringung der Leistung setzen. Wird diese überschritten, ohne dass die vereinbarte Leistung erbracht ist, kann der Kunde den Vertrag mit einer angemessenen Frist kündigen.
  3. Ereignisse höherer Gewalt oder sonstige unvorhersehbare, von Leimkühler nicht zu vertretende Umstände (z. B. Naturereignisse, Pandemien, behördliche Maßnahmen, Energie ‑ oder Kommunikationsnetzausfälle, Streiks, erhebliche Erkrankung von Schlüsselpersonen) berechtigen Leimkühler, vereinbarte Termine angemessen zu verschieben. Leimkühler wird den Kunden hierüber unverzüglich informieren.
  4. Führen solche Ereignisse dazu, dass die Leistung dauerhaft oder über einen Zeitraum von mehr als drei Monaten erheblich erschwert oder unmöglich wird, sind beide Parteien berechtigt, vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind zu vergüten und Aufwendungen für das Projekt zu erstatten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht.

§ 10 Schulungen, Workshops und E‑Learning

  1. Inhalt, Ziel und Ablauf von Schulungen, Workshops, Seminaren und E‑Learning‑Formaten ergeben sich aus der jeweiligen Leistungsbeschreibung oder dem individuellen Angebot.
  2. Leimkühler ist in der methodischen und didaktischen Gestaltung der Schulungsinhalte frei, solange das vereinbarte Schulungsziel gewahrt bleibt. Leimkühler ist berechtigt, Referenten aus wichtigem Grund durch gleichwertig qualifizierte Referenten zu ersetzen.
  3. Leimkühler kann für Veranstaltungen eine Mindestteilnehmerzahl vorsehen. Wird diese nicht erreicht, ist Leimkühler berechtigt, die Veranstaltung abzusagen oder zu verschieben. Bereits gezahlte Entgelte für eine abgesagte Veranstaltung werden an die jeweiligen Zahler erstattet; weitergehende Ansprüche des Kunden sind ausgeschlossen.
  4. Für Schulungsunterlagen (Präsentationen, Skripte, Handouts, E‑Learning‑Inhalte usw.) erhält der Kunde beziehungsweise die Teilnehmenden ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zum eigenen internen Gebrauch. Eine Vervielfältigung, Weitergabe an Dritte, öffentliche Zugänglichmachung oder Nutzung zu eigenen Schulungszwecken ist ohne ausdrückliche Zustimmung von Leimkühler nicht gestattet.
  5. Für Webinare und E‑Learning‑Angebote kann Leimkühler technische Mindestanforderungen (z. B. an Hardware, Software, Internetverbindung) definieren. Der Kunde ist verantwortlich dafür, dass diese Anforderungen erfüllt sind.

§ 11 Berichterstattung und mündliche Auskünfte

  • Hat Leimkühler die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich darzustellen, so ist nur die schriftliche Darstellung maßgebend. Ein Gutachten wird, soweit nicht anders vereinbart ist, schriftlich erstattet. Mündliche Erklärungen und Auskünfte von Mitarbeitern von Leimkühler außerhalb des erteilten Auftrages sind stets unverbindlich. Für telefonische Auskünfte übernimmt Leimkühler nur die Haftung, wenn diese durch Leimkühler schriftlich bestätigt werden.

§ 12 Weitergabe einer fachlichen Äußerung von Leimkühler

  1. Die Weitergabe beruflicher Äußerungen durch Leimkühler (Gutachten, Stellungnahmen und dgl.) an einen Dritten bedarf der schriftlichen Zustimmung von Leimkühler, soweit sich nicht bereits aus dem Auftragsinhalt die Einwilligung zur Weitergabe an einen bestimmten Dritten ergibt. Gegenüber Dritten haftet Leimkühler, wenn diese Voraussetzungen zur zulässigen Weitergabe gegeben sind.
  2. Die Verwendung beruflicher Äußerungen von Leimkühler zu Werbezwecken ist unzulässig; ein Verstoß berechtigt Leimkühler zur fristlosen Kündigung aller noch nicht durchgeführten Aufträge des Kunden und des Mandatsvertrages.
  3. Offenbare Unrichtigkeiten, wie z.B. Schreibfehler, Rechenfehler und formelle Mängel, die in der fachlichen Äußerung (Gutachten, Stellungnahmen und dgl.) von Leimkühler enthalten sind, können jederzeit von Leimkühler auch Dritten gegenüber berichtigt werden. Unrichtigkeiten, die geeignet sind, in der fachlichen Äußerung von Leimkühler enthaltende Ergebnisse in Frage zu stellen, berechtigen diese, die Äußerung Dritten gegenüber zurückzunehmen. In den vorgenannten Fällen ist der Kunde durch Leimkühler vorher anzuhören.

§ 13 Ergänzende Bestimmungen für betriebswirtschaftliche Beratung

  • Leimkühler ist berechtigt, sowohl bei der betriebswirtschaftlichen Beratung in Einzelfragen als auch im Falle der Dauerberatung die vom Auftraggeber genannten Tatsachen, insbesondere Zahlenangaben, als richtig und vollständig zugrunde zu legen. Sie hat jedoch den Kunden auf von ihren festgestellten Unrichtigkeiten hinzuweisen. Leimkühler berücksichtigt bei den vorgenannten Aufgaben die wesentliche bis spätestens einen Monat vor Bearbeitung in der einschlägigen Fachliteratur veröffentlichte Rechtsprechung und Verwaltungsauffassung.

§ 14 Nutzungsrechte und Schutzrechte

  1. Sämtliche Urheber‑, Marken‑, Design‑, Datenbank‑ oder sonstigen Schutzrechte an von Leimkühler erstellten Unterlagen, Konzepten, Zeichnungen, Berechnungen, Gutachten, Software‑Bausteinen, Präsentationen und sonstigen Arbeitsergebnissen verbleiben – vorbehaltlich ausdrücklicher abweichender Regelungen – bei Leimkühler.
  2. Der Kunde erhält nach vollständiger Zahlung der vereinbarten Vergütung das einfache, nicht übertragbare und nicht unterlizenzierbare Recht, die Arbeitsergebnisse im vertraglich vereinbarten Umfang und Zweck zu nutzen. Jede weitergehende Nutzung bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
  3. Eine Veränderung, Bearbeitung oder Weiterentwicklung der von Leimkühler erstellten Arbeitsergebnisse durch den Kunden oder Dritte ist nur zulässig, wenn dies im Einzelfall ausdrücklich gestattet wurde oder sich aus dem Vertragszweck eindeutig ergibt.
  4. Soweit im Rahmen der Zusammenarbeit Schutzrechte Dritter berührt werden können, wird Leimkühler nach bestem Wissen hierauf hinweisen. Der Kunde ist jedoch selbst dafür verantwortlich, etwaige erforderliche Lizenzen Dritter rechtzeitig zu prüfen und zu beschaffen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist.

§ 15 Gewährleistung

  1. Für als werkvertragliche Leistungen vereinbarte Ergebnisse (z. B. bestimmte Gutachten, Dokumentationen oder Konzepte, die als „Werk“ geschuldet sind) gelten die gesetzlichen Mängelrechte, soweit nachfolgend nichts Abweichendes geregelt ist.
  2. Leimkühler gewährleistet dem Kunden, dass die technische Beratung den fachlichen Anforderungen der jeweiligen Branche in den im Auftrag angegebenen Ländern entspricht.
  3. Der Kunde hat die übergebenen Arbeitsergebnisse unverzüglich nach Erhalt auf offensichtliche Mängel, Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten zu prüfen und diese innerhalb von 14 Tagen schriftlich oder in Textform zu rügen. Unterbleibt eine rechtzeitige Rüge, gelten die Arbeitsergebnisse als genehmigt, soweit es sich um erkennbare Mängel handelt.
  4. Bei berechtigten und rechtzeitig gerügten Mängeln ist Leimkühler zunächst zur Nacherfüllung berechtigt, also nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder zur erneuten Erstellung der betroffenen Leistungsteile. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie dem Kunden unzumutbar, kann der Kunde – im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen – Minderung verlangen oder vom Vertrag in Bezug auf die betroffene Leistung zurücktreten.
  5. Gewährleistungsansprüche bestehen nicht für Leistungen, die auf unzutreffenden, unvollständigen oder verspäteten Angaben des Kunden beruhen, oder soweit der Kunde Ergebnisse eigenmächtig ändert oder in einem nicht vereinbarten Umfang nutzt.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn die Produkte des Kunden anders als nach dem Leimkühler zur Prüfung vorgelegten Konzept konstruiert oder gebaut sind.
  7. Für eine Schadenersatzhaftung aus Gewährleistung gelten die Haftungsbeschränkungen unter Abschnitt 17.
  8. Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren – vorbehaltlich gesetzlicher zwingender Vorschriften – in einem Jahr ab Abnahme bzw. ab vollständiger Erbringung der jeweiligen Werkleistung.

§ 16 Produkthaftung

  1. Die Parteien sind darüber einig, dass Leimkühler nicht Hersteller oder Zulieferer im Sinne des Produkthaftungsgesetzes ist, er haftet nicht für Produktfehler am Produkt des Kunden.
  2. Hilfsweise gilt: Eine etwaige Haftung von Leimkühler gegenüber dem Kunden für die Erstattung von Kosten Dritter und eigenen Kosten und Schäden des Kunden aufgrund eines von Leimkühler verursachten Produktfehlers beschränkt sich auf die Gewährleistung für Produktmängel und ist gemäß Abschnitt 15. und 17. beschränkt.

§ 17 Haftungsbeschränkungen

  1. Leimkühler haftet unbeschränkt
    • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
    • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    • nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes sowie
    • im Umfang einer übernommenen Garantie.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch Leimkühler, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, ist die Haftung von Leimkühler der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. Bei leicht fahrlässiger Verletzung nicht wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
  3. Die Haftung für mittelbare Schäden und Folgeschäden, insbesondere Produktionsausfälle, Betriebsunterbrechungen, entgangenen Gewinn, Nutzungsausfall, Geschäftsausfall, Vertragsverlust, Verlust von Goodwill oder vergebliche Aufwendungen, ist ausgeschlossen, soweit nicht eine Haftung nach Ziffer 17.1. oder Ziffer 17.2. besteht.
  4. Beauftragt Leimkühler fremde Auftragnehmer im Namen des Kunden, haftet Leimkühler nicht für deren Verschulden, sondern lediglich für deren sorgfältige Auswahl. Dies gilt auch für die Auswahl ausländischer Auftragnehmer.
  5. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Arbeitnehmer und Erfüllungsgehilfen von Leimkühler.
  6. Der Kunde stellt Leimkühler von Ansprüchen Dritter gegen seine verbundenen Unternehmen, Direktoren, Führungskräfte, Mitarbeiter und Vertreter frei. Die Freistellung umfasst alle Ansprüche, Kosten und Ausgaben (einschließlich angemessener Anwaltskosten), die sich aus oder im Zusammenhang ergeben mit (i) einer Verletzung dieser Vereinbarung durch den Kunden; (ii) Zusicherungen oder Gewährleistungen des Kunden gegenüber Dritten, die von denen von Leimkühler abweichen; oder (iii) fahrlässigen oder rechtswidrigen Handlungen oder Unterlassungen des Kunden, seiner Mitarbeiter, Beauftragten oder Vertreter.
  7. Soweit ein Schaden durch eine vom Kunden abzuschließende Versicherung üblicherweise abgedeckt werden kann (insbesondere Produkthaftpflicht‑, Betriebs‑ oder Sachversicherungen), haftet Leimkühler im gesetzlich zulässigen Umfang nur für solche Nachteile des Kunden, die nicht durch die Versicherungsleistung ausgeglichen werden (z. B. Selbstbehalte, angemessene Mehrprämien), sofern Leimkühler den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der Kunde ist verpflichtet, eine seiner Risikosituation angemessene Versicherung, insbesondere eine Produkthaftpflichtversicherung, zu unterhalten.
  8. Die Haftung von Leimkühler ist der Höhe nach auf die Deckungssummen der jeweils bestehenden Berufs‑, Betriebs‑ und Umwelthaftpflichtversicherungen von Leimkühler für den jeweiligen Schadensfall begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht für Fälle unter Ziffer 17.1. Leimkühler weist dem Kunden den bestehenden Versicherungsschutz auf Wunsch durch Vorlage einer geeigneten Bescheinigung (z. B. Auszug aus der Versicherungspolice) nach.
  9. Mehrere zeitlich und sachlich zusammenhängende Schäden, die auf derselben oder einer gleichartigen Ursache beruhen, gelten als ein einheitlicher Schadensfall.
  10. Für Serienschäden und Rückrufschäden besteht nach der aktuellen Versicherungspolice kein Versicherungsschutz. Serien‑ bzw. Rückrufschäden sind insbesondere Schäden, die dadurch entstehen, dass derselbe Fehler in mehreren gleichartigen Produkten des Kunden (Stückzahl größer als 1) auftritt oder ein gleichartiger Fehler den Rückruf einer Serie von Produkten des Kunden auslöst. Soweit rechtlich zulässig, ist eine Haftung von Leimkühler für solche Serien‑ und Rückrufschäden ausgeschlossen. Diese Beschränkung gilt nicht für Fälle unter Ziffer 17.1.
  11. Sollte eine maßgebliche vorgenannte Haftungsbeschränkung unwirksam sein, wird die Haftung beschränkt auf einen Betrag von 500.000,00 EUR je Fall und Jahr unter Bezug auf Ziffer 17.10. und 17.11.
  12. Ein Schadensersatzanspruch kann nur innerhalb einer Ausschlussfrist von 12 Monaten geltend gemacht werden, nachdem der Anspruchsberechtigte von dem Schaden und von dem anspruchsbegründeten Ereignis Kenntnis erlangt hat, spätestens aber innerhalb von fünf Jahren nach dem anspruchsbegründeten Ereignis. Der Anspruch erlischt, wenn nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten seit der schriftlichen Ablehnung der Ersatzleistung Klage erhoben wird und der Kunde auf diese Folge hingewiesen wurde. Das Recht, die Einrede der Verjährung geltend zu machen, bleibt unberührt. Diese Bestimmungen gelten auch in Fällen mit gesetzlicher Haftungsbeschränkung.

§ 18 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit bekanntwerdenden, als vertraulich gekennzeichneten oder erkennbar vertraulichen Informationen, Betriebs‑ und Geschäftsgeheimnisse sowie technische und wirtschaftliche Daten der jeweils anderen Partei streng vertraulich zu behandeln und ausschließlich für Zwecke der Vertragsdurchführung zu verwenden.
  2. Die Vertraulichkeitspflicht gilt nicht für Informationen,
    • die der jeweils anderen Partei bereits vor Offenlegung nachweislich bekannt waren,
    • die ohne Verstoß gegen diese AGB allgemein bekannt werden oder
    • die aufgrund gesetzlicher Pflichten oder behördlicher Anordnungen offengelegt werden müssen. In letzteren Fällen ist die andere Partei – soweit rechtlich zulässig – vorab zu informieren.
  3. Die Vertraulichkeitsverpflichtung endet mit Ablauf von drei Jahren nach Beendigung des betreffenden Auftrags an Leimkühler.
  4. Setzt Leimkühler zur Vertragserfüllung geeignete Dritte ein (z. B. freie Mitarbeitende, Subunternehmer, spezialisierte Fachbüros sowie Fachübersetzungsdienstleister), wird Leimkühler diese in mindestens gleichem Umfang auf Vertraulichkeit gegenüber dem Kunden verpflichten. Eine Weitergabe von Geschäfts‑ und Betriebsgeheimnissen an solche Dritte erfolgt nur, soweit dies für die Leistungserbringung erforderlich ist.
  5. Personenbezogene Daten werden von Leimkühler unter Beachtung der jeweils geltenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen verarbeitet. Hinweise zur Datenverarbeitung und zu den Rechten betroffener Personen ergeben sich aus einer gesonderten Datenschutzerklärung von Leimkühler.

§ 19 Laufzeit, Kündigung von Dauerschuldverhältnissen

  1. Verträge, die auf die einmalige Erbringung bestimmter Leistungen gerichtet sind, enden mit vollständiger Leistungserbringung und Abwicklung, ohne dass es einer gesonderten Kündigung bedarf.
  2. Werden Rahmenverträge oder sonstige Dauerschuldverhältnisse (z. B. laufende Beratungsverträge) geschlossen, ergibt sich deren Laufzeit und Kündigungsfrist aus dem jeweiligen Einzelvertrag. Ist keine Kündigungsfrist bestimmt, ist ein solcher Vertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende kündbar.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine Partei ihre vertraglichen Pflichten in erheblichem Maße verletzt und diese Verletzung trotz Abmahnung und angemessener Fristsetzung nicht abstellt.
  4. Wird ein Vertrag vorzeitig beendet, sind bereits erbrachte Leistungen zu vergüten und Aufwendungen für das Projekt zu erstatten; weitergehende Ansprüche bestehen nicht. Etwaige Schadensersatzansprüche aus Vertragsverletzungen bleiben unberührt.

§ 20 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN‑Kaufrechts (CISG) unter Ausschluss der Verweisungsnormen des internationalen Privatrechts.
  2. Ist der Kunde Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich‑rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz von Leimkühler in Georgsmarienhütte.
  3. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages sowie dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses.

§ 21 Teilnichtigkeit, Regelungslücken

  1. Sollte eine Bestimmung dieser AGB oder des zugrunde liegenden Vertrages ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung gilt eine wirksame Regelung als vereinbart, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Gleiches gilt für etwaige Regelungslücken.
  2. Anstelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmungen oder zur Ausfüllung der Lücke soll eine angemessene Regelung gelten, die die Parteien getroffen hätten, soweit sie bei Abschluss des Vertrages den Punkt bedacht hätten. Dies gilt auch dann, wenn die Unwirksamkeit einer Bestimmung etwa auf einem in diesem Vertrag nominierten Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) beruht; es tritt in solchen Fällen ein dem Gewollten möglichst nahekommendes rechtliches Maß der Leistung oder Zeit (Frist, Termin) an die Stelle der Vereinbarung.
  3. Sollte die Geltung einer Regelung im oben beschriebenen Sinn nur durch Vereinbarung unter Beachtung besonderer Formvorschriften zu erreichen sein, sind die Parteien verpflichtet, die erforderlichen Handlungen vorzunehmen und Erklärungen abzugeben.